ALLGEMEINE GESCHÄFTS- LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN (AGB)
der Metallbau Braun (im Folgenden auch Auftragnehmerin) – Stand 02/2014
1. Allgemeines
Diesen Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen (nachfolgend: Bedingungen) liegen sämtlichen, auch zukünftigen Verträgen, Leistungen (einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen), Lieferungen sowie Lieferungen und Übernahmen von Abfällen zur Entsorgung sowie der Bereitstellung von Behältern
zur Abfallentsorgung durch die Metallbau Braun zugrunde.
Entgegenstehenden oder von den Bedingungen der Metallbau Braun abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Metallbau Braun nur, wenn sich
Metallbau Braun ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
2. Angebote
Metallbau Braun übernimmt als alleiniges Unternehmen im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle vereinbarten Lieferungen, Leistungen bzw. Dienstleistungen. Metallbau Braun hält sich an schriftlich abgegebene Angebote über Lieferungen, Leistungen bzw. Dienstleistungen ab Datum des Angebotes für die Dauer von 14 Tagen gebunden. An
Kostenvoranschlägen, Angeboten und anderen Unterlagen behält sich Metallbau Braun die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht, auch nicht zur Einsicht überlassen werden.
3. Gegenstand des Verwertungs-/Entsorgungsvertrages
Metallbau Braun verpflichtet sich, ggf. unter Einschaltung eines geeigneten Dritten (Nach- oder Subunternehmer), die von dem Auftraggeber übernommenen Abfälle, soweit sie der in Ziffer 4.3 festgelegten, vertraglichen Übernahmeverpflichtung entsprechen, ordnungsgemäß und zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Die Entsorgung von Abfällen umfasst, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung, die Gestellung von Behältnissen zum Einsammeln von Abfällen sowie deren Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung, entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht
des Lieferanten oder Auftraggebers bleibt hiervon unberührt..
4. Bedingungen für die Lieferung, Übernahme und Entsorgung von Abfällen sowie die
Bereitstellung von Behältern zur Abfallentsorgung
4.1
Der Auftraggeber hat Metallbau Braun in jedem Einzelfall die Anlieferung der Abfälle anzuzeigen und unter eindeutiger Angabe der Herkunft und des Abfallerzeugers zu deklarieren. Die Anzeige erfolgt auf dem von uns vorgelegten und vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Entsorgungsvertrag oder Angebot, das gleichzeitig Grundlage der Rechnungserstellung wird. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfälle allein verantwortlich.
4.2
Bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung zu führen ist, hat der Auftraggeber die „Verantwortliche Erklärung“ über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben.
4.3
Eine Übernahmeverpflichtung seitens der Auftragnehmerin besteht nur nach Vorlage der unter 1 und 2 genannten Dokumente, soweit sie nicht gegen die vorgesehene Übernahme/Entsorgung der deklarierten Abfälle unverzüglich Widerspruch erhebt.
4.4
Die Bereitstellung der von Metallbau Braun zu übernehmenden Abfälle hat durch den Auftraggeber in den dafür vorgesehenen Behältnissen (Container, Mulden und sonstigen Behältersystemen) so zu erfolgen, dass die Abholung durch Metallbau Braun ohne Behinderung und Verwechselung sowie ohne Gefährdung von Personen und Sachen erfolgen kann.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Aufstellung und Befüllung der Behältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Behältnisse sind ausschließlich mit den im Vertrag vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behältnisse wahr.
Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen der Behältnisse sowie zu deren pfleglichen Behandlung verpflichtet. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung der von Metallbau Braun im Rahmen des Entsorgungsvertrages zur Verfügung gestellten Behältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.5
Zum vertraglichen Leistungsumfang der Auftragnehmerin gehören nicht die Maßnahmen wie z. B. Verprobungen, Analysen, etc., die neben der eigentlichen Entsorgungsleistung auf Grund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere z. B. Rechtsverordnungen zum Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – KrW-AbfG -, notwendig oder mindestens nach sachlichem Ermessen auf Grund dieser Vorschriften geboten sind und bei der Entsorgung erbracht werden müssen.
Soweit Metallbau Braun hier Maßnahmen trifft, dienen diese der Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Metallbau Braun.
4.6
Werden solche Maßnahmen von Metallbau Braun auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht, die über die eigentliche, vereinbarte Entsorgungsleistung hinausgehen, werden die dadurch entstandenen Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand durch Metallbau Braun dem Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung, ergänzend, gesondert berechnet.
Soweit die Notwendigkeit solcher zusätzlichen Maßnahmen auf Grund bestehender Vorschriften bereits bekannt ist, sollen die Maßnahmen dem Auftraggeber schon im Angebot mitgeteilt werden. Unterbleibt dies im Einzelfall, hat dies jedoch nur zur Folge, dass die entstandenen Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand solcher Maßnahmen nur berechnet werden können, wenn diese zusätzlichen Maßnahmen objektiv notwendig sind. Werden solche Maßnahmen erst auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig, die bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss noch nicht galten oder bekannt waren, können die hierfür aufzuwendenden Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand ebenfalls,
unabhängig von einem vorherigen Hinweis, dem Auftraggeber ergänzend in Rechnung gestellt werden.
4.7
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung, Leistung oder Dienstleistung von Metallbau Braun infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat Metallbau Braun die Lieferung, Leistung oder Dienstleistung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.
4.8
Mit widerspruchsfreier Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung/ Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum von Metallbau Braun über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
4.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Metallbau Braun behördliche Anordnungen, Verfügungen
oder Untersagungen, die geeignet sind, die Bedingungen, für die durch Metallbau Braun zu erbringenden Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen, zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.10
Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig.
5. Feststellung von Gewicht, Menge und Beschaffenheit
Das Gewicht bzw. die Menge der Abfälle sowie deren Beschaffenheit (stoffliche Eigenschaften und Qualitäten) werden durch Metallbau Braun oder das Annahmepersonal einer von Metallbau Braun mit der Entsorgung beauftragten Entsorgungsanlage für den Auftraggeber verbindlich festgestellt.
6. Rechnungen und Zahlungen
6.1.1
Die von der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Entsorgungsleistungen werden auf der Grundlage der durch die Metallbau Braun festgestellten Menge bzw. des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften der Abfälle berechnet.
6.1.2
Die von der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber erbrachten übrigen Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen werden auf der Basis des durch den Auftraggeber bestätigten Angebots zuzüglich eventuell vereinbarter Zusatzleistungen berechnet.
6.1.3
Transport-, Miet- und sonstige Nebenkosten werden auf Grundlage der zwischen Auftraggeber und Metallbau Braun vereinbarten Konditionen berechnet. Vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2
Alle Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist tritt ohne jede Mahnung Verzug ein.
6.3
Ab Eintritt des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berechnet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für eine Mahnung, die sie nach Eintritt des Verzugs versendet, 5,00 EUR zu berechnen.
6.4
Sofern für Umleerbehälter eine Quartals- Halbjahres- oder Jahresgrundgebühr vereinbart wurde, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vergütung vorschüssig für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im ersten Monat des Abrechnungszeitraumes zu berechnen.
7. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern
diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
8. Vergütungsanpassung
8.1
Entgelte/Vergütungen der Metallbau Braun für Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen, die
nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, können von Metallbau Braun erhöht bzw. zu höheren Kosten angepasst werden, wenn sich die, der Kalkulation der Entsorgungspreise zu Grunde liegenden Kosten (Personalkosten, Transportkosten u. ä.) nach Vertragsschluss erhöhen. Metallbau Braun wird die Anpassung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen. Wird dem Anpassungsverlangen durch den Auftraggeber nicht fristgemäß widersprochen, gilt die Preisanpassung ab dem, im Preisanpassungsschreiben der Auftragnehmerin genannten Termin als vereinbart. Im Falle des fristgemäßen Widerspruchs ist die Auftragnehmerin binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt, zum Ende des nächstfolgenden Monats zu kündigen.
8.2
Bei einer Erhöhung von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Entsorgungsgebührener-höhungen/Entsorgungsentgelterhöhungen, ist Metallbau Braun entsprechend der vorgenannten Anpassungsregelung berechtigt, den vereinbarten Entsorgungspreis um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
9. Gewährleistung
9.1
Metallbau Braun leistet Gewähr für Mängel der von ihr erbrachten Lieferungen, Leistungen oder
Dienstleistungen zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder erneuter Erbringung der Leistung.
9.2
Sofern Metallbau Braun die Erfüllung endgültig ablehnt, Metallbau Braun die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nachbesserung
bzw. erneute Erbringung fehlschlägt oder diese dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.3
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes, bzw. der Lieferung oder Dienstleistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn Metallbau Braun grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von der Metallbau Braun zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
10. Haftungsbeschränkung
10.1
Metallbau Braun haftet dem Auftraggeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung von gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Soweit nicht Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betroffen sind, besteht jedoch ein Haftungsausschluss bei fahrlässiger Pflichtverletzung
für sonstige Schäden.
10.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Metallbau Braun gegenüber aufgrund von Schäden geltend gemacht wer
–
den, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat.
10.3
Der Auftraggeber haftet in unbeschränkter Höhe für sämtliche Schäden, die auf einer Anlieferung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten von solchen Abfällen beruhen, deren Identität mit den in den Dokumenten nach 4.1 und 4.2 deklarierten Abfällen nicht gegeben und/oder deren Übernahme durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ausgeschlossen ist. Für Verluste und Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Behältnisse gilt Ziffer 4.4 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen.
11. Anlieferung zum Betriebsstandort Metallbau Braun
Werden Abfälle vom Auftraggeber zum Betriebssitz der Auftragnehmerin geliefert, gelten für die dortige Übernahme zusätzlich die Regelungen der Annahme- und Betriebsordnung der Metallbau Braun, die im Eingangsbereich der Anlage aushängt und die auf Anforderung übersandt wird.
12. Zurückweisung
12.1
Metallbau Braun ist berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend
d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse ganz oder teilweise zurückzuweisen,
– wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist,
– wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens eintritt und hierdurch die Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin gefährdet werden,
– bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern Metallbau Braun die Erfüllung der vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird,
– aufgrund von nach Vertragsabschluss durch den Gesetzgeber veränderter Rahmenbedingungen.
12.2
Metallbau Braun ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des
Auftraggebers Material ohne vorherige Terminsabsprache oder entgegen einer solchen
angeliefert wird.
12.3
Sofern die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die Metallbau Braun durch diese Zurückweisung entstehen.
12.4
Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem Auftraggeber eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.
13. Folgen der Zurückweisung
Tritt Metallbau Braun ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
angeliefertes oder von Metallbau Braun bereits übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1
gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Metallbau Braun entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
Im Übrigen gelten im Falle des Rücktritts durch Metallbau Braun die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.
14. Vertragsdauer und Kündigung
14.1
Hat der Vertrag eine wiederkehrende, nicht nur einmalige Entsorgungsleistung zum
Gegenstand, beträgt seine Laufzeit, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, ein Jahr ab Abschluss des Vertrages. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
14.2
Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
14.3
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Schlussbestimmungen
15.1
Änderungen und Ergänzungen der Verträge von Metallbau Braun mit ihren Auftraggebern sind nur
wirksam, wenn Sie schriftlich getroffen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Eintragungen nicht berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im Übrigen Vertragstext niedergelegten Parteiwillen derart geschlossen werden, wie dies dem
wirtschaftlichen Ziel am ehesten entspricht
15.2
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt als Gerichtsstand Köln.